Dass die Privatklägerin mit der Entwendung ihrer Sachen nicht einverstanden war, durfte dem Beschuldigten offensichtlich bekannt gewesen sein, zumal er sich sonst nicht in ihrer Abwesenheit und ohne ihr Wissen Zugang zu ihrer Wohnung verschafft hätte. Selbst wenn der Beschuldigte subjektiv davon ausgegangen wäre, dass er noch eine offene Forderung gegenüber der Privatklägerin gehabt hätte – wovon die Kammer, wie oben ausgeführt, nicht ausgeht – wusste er, dass er die Sachen nicht auf diese Art und Weise bei der Privatklägerin hätte eintreiben dürfen. Der Beschuldigte wusste, dass ihm die Sachen der Privatklägerin nicht zustanden.