ten der Verteidigung geschah und nicht etwa aus eigenem Antrieb. Ferner war dem Beschuldigten die Unrechtmässigkeit seines Handelns durchaus bewusst, führte er doch auf Frage der Generalstaatsanwaltschaft selbst aus, dass es für die Mitnahme eines Pfandes die Zustimmung des Pfandgebers bedürfe (pag. 1784 Z. 19 ff.). Dass die Privatklägerin mit der Entwendung ihrer Sachen nicht einverstanden war, durfte dem Beschuldigten offensichtlich bekannt gewesen sein, zumal er sich sonst nicht in ihrer Abwesenheit und ohne ihr Wissen Zugang zu ihrer Wohnung verschafft hätte.