Der Beschuldigte befand sich zwar bereits drei Tage nach dem Vorfall in Haft, allerdings wäre es ihm – wenn es ihm tatsächlich nur um die Beschaffung eines Pfandes gegangen wäre – auch in dieser kurzen Zeit oder dann über seinen Anwalt möglich gewesen, dies zu tun, zumal auch die Rückführung der Gegenstände – ohne dass seine Anwesenheit in Freiheit vonnöten gewesen wäre, möglich war und dies wohlbemerkt, ohne dass die Privatklägerin zur Rückzahlung von Schulden angehalten worden wäre. Die Kammer geht denn auch einig mit der Vorinstanz, dass dies einzig und allein auf das Anra-