Hierfür hatte er sich offensichtlich bereits einen «Ausgleich» verschafft. Dass es sich darüber hinaus um andere – weiter zurückliegende – Schulden gehandelt haben soll, wurde weder dargetan noch belegt und würde mit Blick auf den Zeitablauf jeglicher Plausibilität entbehren. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass er der Privatklägerin nach Wegnahme der Gegenstände ein Austauschangebot gemacht hätte.