58 er es, die Schulden zu konkretisieren (Höhe, Zeitpunkt, Umstände etc.). Aus den Akten ist nirgends ersichtlich, dass er Bestrebungen unternahm, die Privatklägerin zur Rückzahlung anzuhalten. Dass es sich dabei um das von der Privatklägerin für Einkäufe verwendete Bargeld des Beschuldigten gehandelt haben soll, wurde von ihm nie ins Feld geführt und dürfte nach dem Diebstahl vom 10. Juni 2019 auch kein Thema mehr gewesen sein. Hierfür hatte er sich offensichtlich bereits einen «Ausgleich» verschafft.