Im Rahmen der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er ihr eigentlich nichts gestohlen, sondern die Dinge nur genommen habe, damit die Privatklägerin ihm sein Geld zurückgebe. Er habe nie die Absicht gehabt, ihr Dinge zu stehlen (pag. 1384 Z. 11 ff.). 17.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Dass der Beschuldigte am 16. Juni 2019 Gegenstände aus der Wohnung der Privatklägerin mitnahm, ist unbestritten und wird überdies durch die Empfangsbestätigung vom 27. September 2019 belegt. Der Sachverhalt bezüglich der äusseren Umstände ist demnach erstellt.