Die Privatklägerin gab am 26. August 2019 gegenüber der Polizei an, dass ihr der Beschuldigte anlässlich des dritten Vorfalls die Portemonnaies samt Inhalt gestohlen habe (pag. 646). Am 19. Dezember 2019 präzisierte die Privatklägerin, dass ihr der Beschuldigte von den weggenommenen Sachen nur 2 – 3 Dinge zurückgegeben habe: Zwei Kreditkarten, ihren Führerausweis, ein kleines Messer und eine Kappa-Tasche (pag. 680 Z. 576 – 579). Für die weiteren Aussagen der Privatklägerin wird auf die Ausführungen unter E. II.16.5.4 hiervor verwiesen.