Im Inneren der Wohnung standen diverse Schranktüren offen, jedoch wirkte es nicht so, als seien die Räumlichkeiten besonders durchsucht worden. Die Privatklägerin war zu jenem Zeitpunkt nicht vor Ort. Es wird aufgeführt, dass ein Portemonnaie mit unbekanntem Inhalt gestohlen worden sei. 17.5.2 Fotodokumentation vom 27. Januar 2020 (pag. 638 ff.) Aus den von der Polizei vom Tatort am 16. Juni 2019 erstellten Fotos ist ersichtlich, dass insbesondere diverse Schranktüren offenstehen. 17.5.3 Empfangsbestätigung vom 27. September 2019 (pag. 690) Gemäss Empfangsbestätigung vom 27. September 2019 erhielt Rechtsanwältin S.__