57 E.________ erstattete, wonach in einer Wohnung ein Diebstrahl begangen worden sei und sich der Täter noch vor Ort befinde. Als die Polizei am Tatort eintraf, teilte AB.________ ihr mit, dass der Täter, welchen er als den Beschuldigten erkannt habe, bereits die Flucht ergriffen habe. Es konnte festgestellt werden, dass die Wohnungstür der Privatklägerin leicht beschädigt, aber noch schliessbar war. Im Inneren der Wohnung standen diverse Schranktüren offen, jedoch wirkte es nicht so, als seien die Räumlichkeiten besonders durchsucht worden.