Entsprechend sei auch nachvollziehbar, wenn sie ausführe, es habe noch mehr gegeben (pag. 1812). 17.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am 16. Juni 2019 Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin verschaffte und dabei Gegenstände von ihr mitnahm, wobei der Privatklägerin rund dreieinhalb Monate später diverse Gegenstände wieder zurückgegeben wurden. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dabei mit Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben, es sei ein Austausch gewesen. 17.5 Beweismittel 17.5.1 Anzeigerapport vom 27. Januar 2020 (pag. 634 ff.) Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass AB.