1801). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte vor, dass es keine Zweifel daran gebe, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher die Sachen mitgenommen habe. Er habe sie dann auch über seinen Anwalt zurückgeben lassen. Wenn die Privatklägerin sage, es sei mehr gewesen, dann beziehe sich das auf die weiteren Vorwürfe. Entgegen der Verteidigung gebe es hier keine Aggravierungen. Es könne noch mehrere Vorwürfe gegeben haben. Entsprechend sei auch nachvollziehbar, wenn sie ausführe, es habe noch mehr gegeben (pag.