Er habe die Privatklägerin dazu bringen wollen, ihm das Geld zurückzugeben. Dagegen spreche aber, dass nie eine Abmachung bestanden habe. Er habe auch nie Druck gegenüber der Privatklägerin ausgeübt. Der Beschuldigte habe die Sachen einfach monatelang bei sich behalten bis – offenbar auf Anraten seiner Verteidigung – eine teilweise Rückgabe erfolgt sei. Das bringe aber nichts; die Bereicherungsabsicht sei erstellt und bleibe auch erstellt. Konsequenterweise sei es ein Diebstahl und keine Sachentziehung (pag. 1801).