Er habe nie Bereicherungsabsicht gehabt. Er wisse grundsätzlich, dass man ein Pfand nur in Absprache mit der betreffenden Person an sich nehmen könne aber nichtsdestotrotz spreche man hier von Sachentziehung und nicht von Diebstahl (pag. 1785 f). Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass der Beschuldigte zugebe, in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen zu sein und diverse Gegenstände mitgenommen zu haben. Der Beschuldigte behaupte aber, diese Gegenstände wiederum nur als Pfand mitgenommen zu haben, dies ohne Bereicherungsabsicht. Er habe die Privatklägerin dazu bringen wollen, ihm das Geld zurückzugeben.