Der Beschuldigte habe der Privatklägerin die Sachen wieder zurückgegeben. Es spiele keine Rolle, wann diese Sachen zurückgegeben worden seien. Die Zeitdauer spiele für den Tatbestand keine Rolle. Fakt sei, dass er im Tatzeitpunkt keine Bereicherungsabsicht gehabt habe. Es sei ein Austausch gewesen. Diese Sachen hätten ohnehin keine wirtschaftlichen Wert und seien für ihn nicht von Nutzen gewesen. Es handle sich hier um eine Sachentziehung und nicht um einen Diebstahl. Er habe nie Bereicherungsabsicht gehabt.