56 stritten werde aber die Bereicherungsabsicht. Gemäss Anzeigerapport sei ein Portemonnaie weggekommen. Die Privatklägerin habe diesbezüglich aber ausgesagt, es seien drei gewesen. Sie habe denn auch tatsachenwidrige Aussagen gemacht, wonach sie nur zwei bis drei Sachen zurückerhalten habe. Das sei schlichtweg falsch, wenn man die Empfangsbestätigung lese. Auf derartige Widersprüche sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe trotzdem auf ihre Aussagen abgestellt. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin die Sachen wieder zurückgegeben.