In diesem Sinne sei auch die Tatsache zu deuten, dass der Beschuldigte die Objekte erst aufgrund des Wirkens der Anwälte zurückgegeben habe. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Objekte lediglich als Pfand an sich genommen habe, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass er sich mit diesen unrechtmässig habe bereichern wollen. Entsprechend sei der angeklagte Sachverhalt erstellt (pag. 1608 f.; S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien