Es würden aber keinerlei Beweis vorliegen, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin ein Austauschangebot gemacht habe. Der Beschuldigte habe die Sachen erst rund dreieinhalb Monate später wieder zurückgegeben. Diese lange Dauer der Wegnahme spreche klar für eine Aneignungsabsicht. In diesem Sinne sei auch die Tatsache zu deuten, dass der Beschuldigte die Objekte erst aufgrund des Wirkens der Anwälte zurückgegeben habe.