III.1.2. des erstinstanzlichen Urteils). 17.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte hierzu beweiswürdigend aus, dass der Beschuldigte zugegeben habe, diverse Dinge aus der Wohnung der Privatklägerin mitgenommen zu haben. Kein anderer Schluss lasse denn auch die Empfangsbestätigung zu. Er habe angegeben, die Dinge aber lediglich als Pfand mitgenommen zu haben, damit ihm die Privatklägerin seine Sachen herausgebe. Es würden aber keinerlei Beweis vorliegen, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin ein Austauschangebot gemacht habe.