Dabei fand er beim Durchwühlen ihrer Schränke CHF 150.00, welche er schliesslich als Schuldenbegleichung an sich nahm, dies in Bereicherungsabsicht, zumal sein primäres Ziel darauf gerichtet war, sich sein Geld zurückzubeschaffen. 16.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1605 f.; S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB des Diebstahls, begangen am 10. Juni 2019 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.