55 und darlegen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin – und entgegen der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten – geht die Kammer nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschuldigte in die Wohnung der Privatklägerin eindrang, um beliebig Sachen mitzunehmen. Dabei fand er beim Durchwühlen ihrer Schränke CHF 150.00, welche er schliesslich als Schuldenbegleichung an sich nahm, dies in Bereicherungsabsicht, zumal sein primäres Ziel darauf gerichtet war, sich sein Geld zurückzubeschaffen.