Dass ihr das fehlende Bargeld unmittelbar aufgefallen ist, ist aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht verwunderlich und mit Blick auf die von ihr angegebene Höhe auch glaubhaft. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin dem Beschuldigten fälschlicherweise einen relativ geringen Bargeldbetrag anlasten sollte. Entsprechend ist auf ihre Aussagen, wonach sie CHF 150.00 in der Wohnung aufbewahrt habe, abzustellen. Dass der Beschuldigte dieses Geld behändigte, ist zudem naheliegend, gab er doch selbst an, dass die Privatklägerin ihm noch Geld schulde und er dies zurückhaben wolle.