Die Frage, ob derjenige, welcher das Pfand gebe, damit einverstanden sein müsse, dass der andere es mitnehme bis man die Schuld zurückbezahlt habe, bejaht der Beschuldigte. Für die Frage, ob die Privatklägerin jeweils damit einverstanden gewesen sei, dass er ihre Sachen als Pfand mitgenommen habe, verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen (pag. 1784 Z. 4 ff.). 16.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit gewaltsam in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen ist. Er hat dies mittels Nachrichten auch angekündigt. Ein Bestreiten wäre daher ohnehin zwecklos gewesen.