684 Z. 721 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin aus, dass sie dem Beschuldigten 2019 vielleicht noch CHF 100.00 – CHF 200.00 geschuldet habe, die er in der Wohnung gelassen und die sie für Einkäufe benutzt habe (pag. 1774 Z. 43; pag. 1775 Z. 1 ff.; pag. 1776 Z. 42 ff.). 16.5.5 Aussagen der Auskunftsperson AB.________ AB.________ gab am 10. Juni 2019 als Auskunftsperson bei der Polizei an, dass ihn die Privatklägerin kontaktiert habe, damit er ihre Wohnung überprüfen gehe. Er sei Hauswart im Gebäude. Er habe gesehen, dass die Tür offen gestanden und ein kleiner grauer Hund vor der Tür gesessen sei.