Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 führte die Privatklägerin auf Frage ihrer Rechtsvertretung aus, dass ihr noch viele Gegenständen fehlen würden; die Portemonnaies, das Geld, der Führerschein, C-Ausweis, Kleider, CD’s, Hüte, Schuhe (pag. 684 Z. 695 ff.). Anschliessend reichte Rechtsanwalt B.________ die Empfangsbestätigung ein. Auf Vorhalt, dass der Führerschein erwähnt werde, führte die Privatklägerin aus, dass sie in der Zwischenzeit einen neuen habe beantragen und zahlen müssen. Es stehe nur ein minimer Teil von dem, was ihr gestohlen worden sei, drauf (pag. 684 Z. 721 ff.).