16.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am 10. Juni 2019 Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin verschaffte und dabei zumindest einen Gegenstand mitnahm. Bestritten wird demgegenüber, dass es sich bei diesem Gegenstand um Bargeld von CHF 150.00 gehandelt haben soll und generell, dass die Privatklägerin CHF 150.00 in der Wohnung gehabt habe. Zudem bestreitet der Beschuldigte, mit Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. 16.5 Beweismittel 16.5.1 Anzeigerapport vom 10. Juni 2019 (pag. 616 ff.)