Die Privatklägerin habe denn auch in Bezug auf die Geldsumme nicht übertrieben. Sie sei nicht vermögend, weshalb nachvollziehbar sei, dass ihr die Wegnahme der CHF 150.00 sofort aufgefallen sei. Auch hier sei auf ihre Aussagen abzustellen. Für die weiteren Ausführungen verwies die Rechtsvertreterin auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz (pag. 1812). 16.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am 10. Juni 2019 Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin verschaffte und dabei zumindest einen Gegenstand mitnahm.