52 naheliegend, dass der Beschuldigte das Geld habe zurückerlangen wollen. Das Ganze sei auch mit Bereicherungsabsicht erfolgt. Vielleicht habe er einfach die CHF 150.00, welche ihm seiner Meinung nach zustehen würden, wieder zurückhaben wollen. In anderen Vorfällen (Portemonnaie, Decoder) habe der Beschuldigte den Vorwurf zunächst bestritten und dann zugegeben, bis er dann am Ende nichts mehr davon habe wissen wollen. Die Privatklägerin habe denn auch in Bezug auf die Geldsumme nicht übertrieben.