Folglich habe er am 10. Juni 2019 diese CHF 150.00 aus der Wohnung der Privatklägerin mitgenommen. Das habe er klar mit Bereicherungsabsicht gemacht. Der Tatbestand des Diebstahls sei daher erfüllt (pag. 1801). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte insbesondere vor, dass der Beschuldigte zugebe, dass er sich Zutritt zur Wohnung verschafft habe. Es gebe keinen Anlass, von den Aussagen der Privatklägerin abzuweichen und die CHF 150.00 in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin, dass sie die CHF 150.00 – CHF 200.00 für den Einkauf gebraucht habe, wäre es