Sie habe zudem absolut tatnah und noch vor Ort angegeben, dass ihr die CHF 150.00 fehlen würden. Dass der Beschuldigte angebe, die anderen Gegenstände – nicht aber das Bargeld – mitgenommen zu haben, ziele darauf ab, dass er keine Bereicherungsabsicht gehabt haben solle und die Sachen als Pfand – wobei er nicht genau gewusst habe, was ein Pfand sei – mitgenommen habe. Auch sei von der Mitnahme des Bargeldes auszugehen, weil es dazu passe, dass ihm die Privatklägerin angeblich noch Geld schulde. Folglich habe er am 10. Juni 2019 diese CHF 150.00 aus der Wohnung der Privatklägerin mitgenommen.