Auf diese CHF 150.00 sei der Beschuldigte nie direkt angesprochen worden aber die Verteidigung habe anlässlich der Plädoyers jeweils bekräftigt, dass der Beschuldigte kein Bargeld mitgenommen habe. Es mache seitens der Privatklägerin keinen Sinn, einen derartig kleinen Geldbetrag zu nennen, wenn man den Verlust von Geld erfinden wolle. Dass sie nicht übertreibe, spreche klar für ihre Aussagen. Sie habe zudem absolut tatnah und noch vor Ort angegeben, dass ihr die CHF 150.00 fehlen würden.