1785 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte demgegenüber aus, dass sich aus den Aussagen der Beteiligten zunächst ein Durcheinander bezüglich der Frage, an welchem Tag, welche Gegenstände vom Beschuldigten mitgenommen worden seien, ergeben habe. Aufgrund der vielen Vorfälle innert kurzer Zeit sei das nicht verwunderlich. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin betreffe dieser Diebstahl die CHF 150.00. Auf diese CHF 150.00 sei der Beschuldigte nie direkt angesprochen worden aber die Verteidigung habe anlässlich der Plädoyers jeweils bekräftigt, dass der Beschuldigte kein Bargeld mitgenommen habe.