Früher sei nie die Rede von einem Tablet gewesen. Auch hier würden sich Aggravierungen in ihren Aussagen finden. Der Beschuldigte habe zuerst gesagt, dass dies nicht stimme und später gesagt, dass er die Gegenstände mitgenommen habe, es aber eine Art Austausch gewesen sei. Die Privatklägerin habe immer wieder Geldprobleme gehabt. Sie habe heute ausgeführt, dass sie das Geld des Beschuldigten benötigt habe, um Essen zu kaufen. Es sei daher anzunehmen, dass sie nie grosse Geldbeträge zu Hause gehabt habe. Entsprechend müsse hier in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen (pag. 1785 f.).