51 rin sei nicht zu zweifeln. Entsprechend sei der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten (pag. 1603 ff.; S. 75 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte im Wesentlichen vor, dass unbestritten sei, dass der Beschuldigte am 10. Juni 2019 Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen habe. Bestritten werde aber, dass der Beschuldigte dabei Bereicherungsabsicht gehabt habe und generell, dass CHF 150.00 überhaupt vor Ort gewesen seien.