Die Privatklägerin sei jedoch erstmals am 26. August 2019 einvernommen worden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es insgesamt zu derart vielen Vorfällen gekommen sei, bei welchen der Beschuldigte in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen sei und Dinge habe mitgehen lassen, erscheine es als durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Vorkommnisse kurzzeitig durcheinandergebracht habe. Sie habe sie dann aber klar einordnen können. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläge-