Die Privatklägerin mache teilweise unterschiedliche Angaben bezüglich der gestohlenen Sachen. Dieser scheinbare Widerspruch erkläre sich jedoch damit, dass der Beschuldigte zweimal kurz nacheinander – am 10. Juni 2019 und am 16. Juni 2019 – bei der Privatklägerin eingebrochen sei und dabei mehrere Gegenstände mitgenommen habe. Die Privatklägerin sei jedoch erstmals am 26. August 2019 einvernommen worden.