Diese Erklärung ergebe jedoch bezüglich des mitgenommenen Bargelds keinen Sinn. Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte der Ansicht gewesen sei, die Privatklägerin schulde ihm noch Geld, sei betreffend die CHF 150.00 klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen Aneignungswillen gehabt und das Bargeld an sich genommen habe, um die angeblichen Schulden der Privatklägerin bei ihm zu begleichen. Er habe ihr das Geld auch nie zurückgegeben, im Gegensatz zu den anderen Dingen. Die Privatklägerin mache teilweise unterschiedliche Angaben bezüglich der gestohlenen Sachen.