16.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zum Vorwurf des Diebstahls beweiswürdigend aus, dass der Beschuldigte geständig sei, am fraglichen Tag in der Wohnung der Privatklägerin gewesen zu sein und auch, dass er diverse Dinge aus der Wohnung mitgenommen habe. Er wolle diese Sachen als Pfand mitgenommen haben. Diese Erklärung ergebe jedoch bezüglich des mitgenommenen Bargelds keinen Sinn.