– wonach der Beschuldigte die Wohnungstür der Privatklägerin aufwuchtete, dadurch beschädigte und anschliessend in deren Abwesenheit sowie gegen ihren Willen ihre Wohnung betrat und dort eine Schranktür beschädigte und einen aufblasbaren Gummischwan mit einem Messer zerfetzte, werden nicht mehr bestritten und sind infolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden (vgl. E. I.1.5 hiervor). Diese Vorfälle sind entsprechend im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung nicht mehr zu behandeln. 16.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz