III.1.1. des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs – ebenfalls am 10. Juni 2019 an der F.________ in E.________ – wonach der Beschuldigte die Wohnungstür der Privatklägerin aufwuchtete, dadurch beschädigte und anschliessend in deren Abwesenheit sowie gegen ihren Willen ihre Wohnung betrat und dort eine Schranktür beschädigte und einen aufblasbaren Gummischwan mit einem Messer zerfetzte, werden nicht mehr bestritten und sind infolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden (vgl. E. I.1.5 hiervor).