Die Kammer stellt daher auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ab, wonach der Beschuldigte sie bedrohte und (zuerst) beschimpfte. 15.7 Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Vorliegens eines gültigen Strafantrags kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1599 f.; S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Folglich ist der Beschuldigte i.S.v.