Auch hier ist es der Beschuldigte, der sich zur Privatklägerin begibt und nicht umgekehrt. Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass sich die Privatklägerin draussen vor dem Fitness gegenüber AN.________ ungebührlich verhielt und sie allenfalls auch beschimpfte, weshalb der Beschuldigte wütend nach draussen stürmte. Doch selbst wenn dem so wäre, kann die Beschimpfung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nicht als Retorsion eingestuft werden, sondern lediglich als «Retorsionshilfe». Die Kammer stellt daher auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ab, wonach der Beschuldigte sie bedrohte und (zuerst) beschimpfte.