Zudem räumte sie ein, den Beschuldigten auch beschimpft zu haben. Des Weiteren fällt auf, dass die Aussagen von AN.________, wonach die Privatklägerin mit einem Sack vorbeigekommen sei, sie aber nicht ins Fitness gekommen, sondern der Beschuldigte nach draussen gegangen sei, mit denjenigen der Privatklägerin übereinstimmen, hingegen den Schilderungen des Beschuldigten widersprechen. Entsprechend kann es denn auch nicht zutreffen, dass die Privatklägerin ihn im Fitness beschimpft haben soll. Auch hier ist es der Beschuldigte, der sich zur Privatklägerin begibt und nicht umgekehrt.