Drohungen und Beschimpfungen gab es zugestandenermassen, wenn der Beschuldigte wütend und in Rage war, weshalb ein derartiges Szenario naheliegend ist. Zudem machte die Privatklägerin glaubhafte, stimmige und detailreiche Angaben, die echt wirken. Dies auch in Bezug auf das Aufeinandertreffen der beiden sowie dem Beginn und Ende der Auseinandersetzung. So gab sie beispielsweise Nebensächlichkeiten wieder, wonach sie gesehen habe, wie der Beschuldigte beim Wegrennen eine Frau so sehr angerempelt habe, dass sie ihre Sachen habe fallen lassen. Zudem räumte sie ein, den Beschuldigten auch beschimpft zu haben.