Hierbei fällt auf, dass er – wie so oft – diese Taten zugibt, bezüglich derer die Beweislage erdrückend ist und ihm daher nichts Anderes übrigblieb. Er bestreitet aber die Drohung und dass er die Privatklägerin zuerst beschimpft haben soll. Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin zur eingestandenen Ohrfeige – und schlussendlich auch zur eingestandenen Beschimpfung – noch etwas hätte erfinden sollen. Drohungen und Beschimpfungen gab es zugestandenermassen, wenn der Beschuldigte wütend und in Rage war, weshalb ein derartiges Szenario naheliegend ist.