Er sei mit ihr raus und habe sie gebeten, so etwas nicht mehr zu machen. Dann habe er sie geohrfeigt, weil sie begonnen habe, ihn zu beschimpfen. Er habe sie nicht bedroht, sondern ihr lediglich gesagt, sie solle ihn in Ruhe lassen und kein Theater machen (pag. 733 f.). 15.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Der Beschuldigte gibt zu, dass es zu einer Auseinandersetzung kam und er die Privatklägerin ohrfeigte. Hierbei fällt auf, dass er – wie so oft – diese Taten zugibt, bezüglich derer die Beweislage erdrückend ist und ihm daher nichts Anderes übrigblieb.