Für die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Vorwürfen der Drohung und der Beschimpfung generell kann auf das hiervor Gesagte unter E. II.10.3 sowie II.11.3 verwiesen werden. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin brachte vor, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihr eine Ohrfeige mit voller Kraft erteilt habe. Er habe ihr mit dem Tod gedroht. Auch hier könne man auf die Aussagen der Privatklägerin abstellen. Die Aussagen der Zeugin seien hingegen nicht zielführend. Als