Der Beschuldigte sei dann rausgegangen und habe versucht, die Situation zu beruhigen. Es werde wieder pauschal auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt, ohne diese konkret zu beurteilen. Auch hier habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 1790). Für die von der Verteidigung gemachten Vorbringen zu den Vorwürfen der Beschimpfung insgesamt wird wiederum auf die Ausführungen unter E. II.10.3 verwiesen. Für die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Vorwürfen der Drohung und der Beschimpfung generell kann auf das hiervor Gesagte unter E. II.10.3 sowie II.11.3 verwiesen werden.