15.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien In Bezug auf den Vorwurf der Drohung führte die Verteidigung aus, dass es hier noch eine Zeugin gebe. Die Vorinstanz habe aber ihre Aussagen nicht gewürdigt. Sie habe den Sachverhalt so konstruiert, dass sie den Beschuldigten verurteilen könne. Der Beschuldigte sei mit Frau AN.________ am Trainieren gewesen und die Privatklägerin habe den Kontakt zu ihm gesucht. Es sei auch klar, dass die Privatklägerin mit den Beschimpfungen angefangen habe. Der Beschuldigte sei dann rausgegangen und habe versucht, die Situation zu beruhigen.