in Begleitung des Beschuldigten gesehen habe und begonnen habe, diese aus Eifersucht zu beschimpfen. Die Vorinstanz erachtete es als sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aufgrund der Beschimpfungen gegenüber seiner Freundin wütend geworden sei und deshalb die Privatklägerin angegriffen habe. Dass die Privatklägerin auf dessen Angriff ebenfalls mit Beschimpfungen gegenüber dem Beschuldigten reagiert habe, sei nachvollziehbar (pag. 1599; S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien