Die Darstellung des Beschuldigten sei als Schutzbehauptung zu erachten. Weil die Privatklägerin diejenige gewesen sei, die ihn aufgesucht habe, um ihm Sachen zu geben, ihm damit einen Gefallen erwiesen habe, erscheine es wenig überzeugend, dass sie ihn dann sofort beschimpft haben solle. Viel wahrscheinlicher sei es, dass sie AN.________ in Begleitung des Beschuldigten gesehen habe und begonnen habe, diese aus Eifersucht zu beschimpfen.